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Zu unseren Dienstleistungen gehören selbstverständlich auch Krankenfahrten mit Abrechnung bei Ihrer Krankenkasse. Dazu ist eine Transportverordnung notwendig, die Ihnen Ihr Arzt für medizinisch notwendige Krankenfahrten ausstellt. Krankenkassen übernehmen nur Fahrtkosten für Krankenbeförderungen, die medizinisch notwendig sind.

Was kann verordnet werden ?

Verordnet werden können Transporte zu stationären Behandlungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen, sowie zu ambulanten Operationen mit Vor- und Nachbehandlung. Gehören Sie zu den Versicherten mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl, H oder haben Sie Pflegstufe 2 oder 3 - dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenfahrt durch Ihre Krankenkasse.
Wollen Sie einen Arzt aufsuchen und die Abrechnung soll über die Krankenkasse erfolgen? Dann beachten Sie bitte, dass auf dem Krankentransportschein unter „2. Beförderungsmittel“ die Auswahl „andere“ vom Arzt anzukreuzen ist und dahinter BTW bzw. Behindertentransportwagen eingetragen werden muss. Haben Sie Fragen, rufen Sie uns bitte an. Wir stehen gern für weitere Informationen bereit.
Zuzahlung / Eigenanteil
Grundsätzlich sind für Krankenfahrten Zuzahlungen zu leisten, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Die Zuzahlungskosten betragen 10% vom Fahrpreis, mindestens jedoch 5,- EUR, maximal 10,- EUR. Bei Serienfahrten entscheidet die Krankenkasse, für welche Fahrten der Patient zuzahlen muss. In vielen Fällen ist eine Zuzahlung für die erste und die letzte Fahrt zu leisten.
Roll- und Tragestuhlservice
Sie sitzen im Rollstuhl und müssen im Rollstuhl gefahren werden? Dann halten wir für Sie unser Rollstuhl-Taxi bereit. Über eine Rollstuhlrampe fahren Sie in das Fahrzeug und werden dort mit Ihrem Rollstuhl sicher angeschnallt. Selbstverständlich helfen Ihnen unsere Fahren tatkräftig beim Ein- und Aussteigen.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten im Rahmen einer Krankenhausbehandlung oder Krankenbehandlung in der Regel nur unter folgenden Bedingungen:
  • Zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt.
  • Die Fahrt geht zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.
  • Der Arzt verordnet die Fahrt vorher - inklusive ärztlicher Begründung zur Wahl des Beförderungsmittels, abhängig vom Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit.
Ausnahmen von der vorherigen Verordnung gibt es
  • bei nachträglicher Verordnung in Notfällen,
  • bei Fahrten mit privatem Kfz oder öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Verordnung) und
  • bei ambulanter oder stationärer Reha. Statt einer Verordnung des Arztes muss der Patient die Übernahme der Fahrtkosten vor der Reha mit der Krankenkasse klären.
Fahrten zur ambulanten Behandlung
Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen, z.B. Serienfahrten zur Chemotherapie, Bestrahlung und Dialyse, benötigen Sie die vorherige Zustimmung Ihrer Krankenkasse.
Fahrten zur stationären Behandlung
Beträgt die Entfernung zum oder vom Krankenhaus weniger als 50 km, bei einer Einweisungs- oder Entlassungsfahrt, benötigen Sie dafür keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse. 

Wir freuen uns über jede Bewertung

 

 

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